Ferienzuschlag im Stundenlohn: 8,33 % und seine Regeln

Das Wichtigste zuerst
Wer im Stundenlohn arbeitet, bekommt für vier Wochen Ferien 8,33 Prozent Zuschlag auf jede bezahlte Stunde, für fünf Wochen 10,64 und für sechs Wochen 13,04 Prozent. Im Lohn enthalten sein darf dieser Ferienlohn aber nur, wenn du unregelmässig arbeitest und der Anteil im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung steht. Fehlt etwas davon, schuldet der Arbeitgeber den Ferienlohn ein zweites Mal.
Das Bundesgericht hat diese Regel in mehreren Fällen durchgezogen, auch gegen Arbeitgeber, die auf jeder Abrechnung 8,33 Prozent ausgewiesen hatten. Die Rechnung hinter den Prozentsätzen ist einfacher, als sie aussieht, und die Urteile zeigen ziemlich genau, worauf du auf deiner Lohnabrechnung achten musst.
Woher die 8,33 Prozent kommen
Der Zuschlag ist so gerechnet, dass du über das Jahr genau den Lohn für deine Ferienwochen zusammenbekommst. Das Gesetz gibt dir mindestens vier Wochen Ferien im Jahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen (Art. 329a OR). In den Ferien musst du den ganzen Lohn bekommen, den du in dieser Zeit verdient hättest (Art. 329d OR).
Bei vier Wochen Ferien arbeitest du 48 Wochen. Auf diese 48 Wochen wird der Lohn für 4 Wochen verteilt, also 4 durch 48. Das ist ein Zwölftel oder 8,33 Prozent. Naheliegend wäre 4 durch 52, also 7,69 Prozent. Das wäre zu wenig, weil der Zuschlag nur auf gearbeitete Stunden fällt und in den Ferienwochen keine Stunden anfallen.
Ein Beispiel: Du arbeitest 10 Stunden pro Woche für 25 Franken. In 48 Wochen verdienst du 12’000 Franken. Ein Zwölftel davon sind 1’000 Franken. Genau so viel hättest du in vier Wochen à 10 Stunden verdient.
| Ferien pro Jahr | Rechnung | Zuschlag |
|---|---|---|
| 4 Wochen | 4 ÷ 48 | 8,33 % |
| 5 Wochen | 5 ÷ 47 | 10,64 % |
| 6 Wochen | 6 ÷ 46 | 13,04 % |
Fünf Wochen gelten von Gesetzes wegen nur bis zum 20. Geburtstag. Mehr Ferien kommen aus dem Vertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Laut den Antworten des SECO zu den Ferien bekommen Angestellte ab 50 in GAV und Verträgen oft fünf Wochen. Schau also nach, was für dich gilt, bevor du den Satz auf deiner Abrechnung prüfst. Bei Teilzeit ändert sich am Prozentsatz übrigens nichts, nur an der Zahl der Tage.
Ferien bei Teilzeit: gleich viele Wochen, weniger Tage
Bei Teilzeit hast du genauso viele Ferienwochen wie bei Vollzeit, nur zählt jede Woche so viele Tage, wie du sonst arbeitest. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt rechnet es auf seiner Seite zu den Ferien vor: Wer 40 Prozent an zwei Tagen zu 8 Stunden arbeitet, hat bei vier Wochen Ferien 8 Ferientage, also 64 Stunden.
Arbeitest du drei Tage pro Woche, sind es 12 Tage. Arbeitest du jeden Tag ein paar Stunden, sind es 20 kürzere Tage. Wichtig ist, dass du am Ende vier volle Wochen frei hast. Zwei davon müssen zusammenhängen (Art. 329c OR). Wer im Jahr erst einsteigt oder aufhört, bekommt die Ferien anteilig.
Schwieriger wird es, wenn deine Stunden schwanken. Dann zählt ein Ferientag so viel, wie du im Schnitt verdienst. Das SECO nennt als Massstab den Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate oder einer anderen passenden Zeitspanne. Regelmässige Zulagen, zum Beispiel für Schichtarbeit, gehören dazu.
Und was ist mit Feiertagen? Fällt ein gesetzlicher Feiertag in deine Ferien, zählt er nicht als Ferientag. Fällt er auf einen Tag, an dem du ohnehin nicht arbeitest, bekommst du keinen Ersatztag. Deine Ferien werden also nicht länger, nur weil der Ostermontag in deine Ferienwoche fällt und du montags nie arbeitest. So steht es ebenfalls bei Basel-Stadt.
Mit festem Pensum und Monatslohn ist das alles einfach: Der Lohn läuft in den Ferien weiter. Heikel wird es erst, wenn der Ferienlohn schon im Stundenlohn stecken soll.
Darf der Ferienlohn im Stundenlohn enthalten sein?
Grundsätzlich nein. Solange du angestellt bist, dürfen Ferien nicht durch Geld ersetzt werden, das steht in Artikel 329d Absatz 2 OR. Der Grund steht in den Antworten des SECO: Ferien dienen der Erholung und sollen deshalb wirklich bezogen werden. Wer den Ferienlohn laufend mit dem Lohn bekommt, ist versucht, einfach durchzuarbeiten.
Das Bundesgericht lässt eine Ausnahme zu, aber nur unter drei Bedingungen. Im Leitentscheid BGE 129 III 493 fasst es seine Praxis zusammen: Bei unregelmässiger Beschäftigung, namentlich bei Teilzeitstellen, darf der Ferienlohn ausnahmsweise mit dem laufenden Lohn bezahlt werden. Es braucht eine objektive Notwendigkeit, weil du unregelmässig arbeitest. Und aus dem Arbeitsvertrag wie aus jeder Lohnabrechnung muss klar hervorgehen, welcher Teil des Lohns die Ferien bezahlt.

Jede dieser Bedingungen hat schon Prozesse entschieden.
Unregelmässig heisst nicht wenig
Ein Schreiner im Kanton Waadt arbeitete ab 2008 fest 42,5 Stunden pro Woche, für 28 und später 31.50 Franken pro Stunde. Auf den Lohnabrechnungen standen 8,33 Prozent für die Ferien. Er nahm seine Ferien, bekam in dieser Zeit aber keinen Lohn, und forderte den Ferienlohn nach dem Ende der Stelle ein. Das Bundesgericht gab ihm im Urteil 4A_561/2017 recht. Wer jede Woche gleich viel arbeitet, arbeitet nicht unregelmässig, und für den Ferienlohn gibt es dann keinen Grund für eine Ausnahme. Der Arbeitgeber musste 26’517.20 Franken brutto plus Zins nachzahlen.
Umgekehrt schliesst eine Vollzeitstelle die Ausnahme nicht aus. Ein Kehrichtwagenfahrer arbeitete im Schnitt 41,9 Stunden pro Woche im Stundenlohn, aber mit stark schwankenden Monatslöhnen. Das kantonale Gericht fand, bei Vollzeit könne es keine unregelmässige Arbeit geben. Das Bundesgericht hob das im Urteil 4A_619/2019 auf und schickte den Fall zurück: Unregelmässig arbeiten kann man auch mit vollem Pensum. Entscheidend ist, ob deine Stunden von Woche zu Woche wirklich schwanken, nicht wie viele es sind.
Der Anteil muss im Vertrag stehen
Im Waadtländer Fall fehlte noch etwas: Der Vertrag nannte keinen Ferienanteil. Dass die 8,33 Prozent auf den Abrechnungen standen und der Schreiner jahrelang nichts sagte, half dem Arbeitgeber nicht. Der Anteil muss im Vertrag in Prozent oder Franken stehen. Gibt es einen schriftlichen Vertrag, muss er dort schriftlich stehen. Nur wenn ihr gar nichts schriftlich vereinbart habt, genügt eine mündliche Abrede, und dann müssen die Lohnabrechnungen sie bestätigen.
Auch der Arbeitgeber im Leitentscheid von 2003 scheiterte daran. Ein Fassadenisoleur bekam teils Stundenlohn, teils Leistungslohn. Sein schriftlicher Vertrag von 1996 nannte für den Stundenlohn einen Ferien- und Feiertagszuschlag von 11,5 Prozent, für den Leistungslohn aber keinen, und auch die Abrechnungen zeigten dort keinen Ferienanteil. Das Kantonsgericht sprach ihm 35’828 Franken plus Zins zu, das Bundesgericht bestätigte das. Dass er den Ferienlohn erst nach dem Ende der Stelle verlangte, war laut Bundesgericht kein Rechtsmissbrauch.
Und auf jeder Lohnabrechnung
Auch bei der dritten Bedingung zählt das Detail. Ein Vermerk wie «Ferien inbegriffen» reicht nicht, auch nicht im Vertrag. Das SECO formuliert es unmissverständlich:

Was auf deiner Abrechnung stehen muss, lässt sich an drei typischen Zeilen zeigen:
| Auf der Lohnabrechnung steht | Genügt das? |
|---|---|
| Ferienentschädigung 8,33 %: 83.30 Fr. | Ja, wenn auch der Vertrag den Satz nennt und du unregelmässig arbeitest |
| Stundenlohn 27.08 Fr. inkl. Ferien | Nein, der Anteil fehlt |
| «Ferien und Feiertage inbegriffen» | Nein |
Erfüllt dein Arbeitgeber alle drei Bedingungen, ist der Zuschlag in Ordnung. Fehlt eine, hast du einen Anspruch, den du einfordern kannst.
Wenn eine Bedingung fehlt: Ferienlohn nachfordern
Dann schuldet dir der Arbeitgeber den Ferienlohn noch, auch wenn er jeden Monat einen Zuschlag bezahlt hat. Weil die Abrede ungültig war, zählt dieser Zuschlag nicht als Ferienlohn. Das SECO nennt das ausdrücklich das Risiko einer doppelten Bezahlung.
Du hast dafür Zeit. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 Ziffer 3 OR). Das Bundesgericht hat das für den Ferienanspruch in BGE 136 III 94 bestätigt, und zwar für jedes Dienstjahr einzeln. Was älter als fünf Jahre ist, ist meist verloren. Warte also nicht zu lange, auch wenn du die Stelle noch hast.
Eine schriftliche Forderung genügt als erster Schritt, zum Beispiel so:
Ich habe von [Monat Jahr] bis [Monat Jahr] im Stundenlohn bei [Firma] gearbeitet. Mein Arbeitsvertrag nennt keinen Ferienanteil in Prozent oder Franken. Der Ferienlohn für diese Zeit ist deshalb nicht gültig bezahlt (Art. 329d OR). Ich fordere [Betrag] Franken, das sind 8,33 Prozent meines Bruttolohns von [Betrag] Franken, und bitte um Überweisung bis [Datum].
Zahlt der Arbeitgeber nicht, gehst du zur Schlichtungsbehörde deines Kantons. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis 30’000 Franken fallen keine Gerichtskosten an, weder in der Schlichtung noch vor Gericht (Art. 113 und Art. 114 ZPO). Ein Anwalt kostet trotzdem Geld. Beraten lassen kannst du dich auch bei einer Gewerkschaft oder, in manchen Kantonen, beim Arbeitsamt, Basel-Stadt etwa bietet eine Rechtsberatung an.
Bei den Feiertagen ist die Lage eine andere, und dort gehen Stundenlöhner oft leer aus.
Feiertage im Stundenlohn: meist unbezahlt
Mit Monatslohn ist ein Feiertag bezahlt, weil der Lohn einfach weiterläuft. Im Stundenlohn gibt es keine bezahlten Feiertage von Gesetzes wegen, mit einer Ausnahme: dem 1. August. Die Bundesverfassung in Artikel 110 stellt ihn den Sonntagen gleich und erklärt ihn für bezahlt.
Das Bundesgericht hat das in BGE 136 I 290 für eine Lehrerin in Genf entschieden, die im Stundenlohn unterrichtete und für die Feiertage mehrerer Jahre Lohn verlangte. Ihre Klage scheiterte. Bezahlt ist nur der 1. August, und auch er nur, wenn er auf einen Tag fällt, an dem du sonst gearbeitet hättest. 2027 fällt er auf einen Sonntag. Wer sonntags nicht arbeitet, hat 2027 also keinen bezahlten Feiertag von Gesetzes wegen.
Die Kantone dürfen bis zu acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen (Art. 20a Arbeitsgesetz). An diesen Tagen darfst du in der Regel nicht arbeiten. Bezahlt werden sie aber nur, wenn dein Vertrag, ein GAV oder die Übung im Betrieb es vorsieht.
Ein GAV kann das vorsehen, und dann gelten für einen pauschalen Feiertagszuschlag dieselben strengen Regeln wie für die Ferien. Im Urteil 4A_72/2018 ging es um den GAV im Metallbau. Eine Zusatzvereinbarung hielt nur fest, die Feiertage seien im Stundenlohn inbegriffen, ohne Betrag oder Prozentsatz, und die meisten Abrechnungen wiesen gar keinen Feiertagsanteil aus. Das genügte nicht: Der Arbeitgeber musste die Feiertage von 2010 bis August 2014 nachzahlen.
Wie gross ein Feiertagszuschlag sein kann, zeigt der Kanton Zürich bei seinem eigenen Personal, wenn er Ferien und Ruhetage mit einem Prozentzuschlag abgilt. Seine Weisung zum Prozentzuschlag rechnet mit 25 Ferientagen und 10 Ruhetagen und kommt auf 15,55 Prozent: 11,11 Prozent für die Ferien und 4,44 Prozent für die Ruhetage. Der Ferienteil liegt mit 11,11 Prozent über den 10,64 Prozent für fünf Wochen, weil Zürich auch die Feiertage von den Arbeitsstunden abzieht. Die Logik ist dieselbe wie oben: freie Stunden geteilt durch die Stunden, die übrig bleiben.
Temporär angestellt: was der GAV Personalverleih regelt
Wer über ein Temporärbüro arbeitet, für den gilt oft der GAV Personalverleih, und der ist strenger als die Gerichtspraxis. Laut Artikel 13 des GAV Personalverleih 2024–2027 darf der Ferienlohn nur bei einmaligen Einsätzen von höchstens drei Monaten direkt mit dem Lohn ausbezahlt werden, und auch dann separat auf der Abrechnung. In allen anderen Fällen wird er erst ausbezahlt, wenn du Ferien beziehst oder die Stelle definitiv endet. Bis dahin muss dein Ferienguthaben auf jeder Lohnabrechnung stehen.
Der GAV gibt dir 20 Ferientage, also 8,33 Prozent. Bis zum 20. Geburtstag und ab dem 50. sind es 25 Tage, die der GAV mit 10,6 Prozent beziffert. Bei den Feiertagen hast du nach 13 Wochen Anspruch auf Lohn für alle offiziellen Feiertage, die einem Sonntag gleichgestellt sind und auf einen Werktag fallen. Für den 1. August gilt das ab dem ersten Tag. Der Arbeitgeber darf die Feiertage mit pauschal 3,2 Prozent abgelten (Artikel 14).
Spannend ist die Reihenfolge, in der der GAV rechnet. Jeder Zuschlag kommt auf die Summe davor, nicht nur auf den Basislohn:

Aus 25 Franken werden so 30.28 Franken brutto pro Stunde. Rechnest du nur 8,33 Prozent auf den Basislohn, kämen für die Ferien 2.08 Franken heraus statt 2.15. Bei 1’000 Stunden im Jahr sind das 70 Franken Unterschied, bei den Feiertagen und dem 13. Monatslohn kommt mehr dazu. Gerade bei kurzen Einsätzen wie Jobs über die Weihnachtszeit lohnt es sich, die Zeilen einmal nachzurechnen.
Bevor du die nächste Lohnabrechnung abheftest
Nimm deinen Vertrag und die letzte Abrechnung nebeneinander. Steht im Vertrag ein Ferienanteil in Prozent oder Franken? Steht derselbe Anteil auf der Abrechnung? Passt der Satz zu deinem Alter und zu deinem GAV, also 10,64 Prozent, wenn du unter 20 bist? Und arbeitest du wirklich unregelmässig, oder hast du jede Woche dieselben Schichten?
Lautet eine der Antworten Nein, rechne nach, wie viel Ferienlohn dir für die letzten fünf Jahre fehlt, und schreib deinem Arbeitgeber. Ist alles korrekt, leg den Zuschlag jeden Monat auf ein eigenes Konto. Dann hast du das Geld, wenn du deine vier Wochen frei nimmst, und die stehen dir trotz Zuschlag zu.
Suchst du eine Stelle mit festem Pensum, bei der dein Lohn in den Ferien einfach weiterläuft, findest du laufend Teilzeitstellen in der ganzen Schweiz. Frag im Gespräch nach, wie die Ferien bezahlt werden, bevor du unterschreibst.
Häufige Fragen
- Bekomme ich Ferientage zurück, wenn ich in den Ferien krank werde?
- Ja, wenn die Krankheit oder der Unfall die Erholung verhindert, so schreibt es das SECO. Leichte Beschwerden reichen laut dem Arbeitsamt Basel-Stadt nicht, und du musst es deinem Arbeitgeber sofort melden. Weisst du schon vorher, dass du nicht ferienfähig bist, kannst du verlangen, dass die Ferien verschoben werden.
- Wie viel Ferienzuschlag bekomme ich, wenn ich unter 20 bin?
- Bis zum 20. Geburtstag hast du fünf Wochen Ferien zugut, also 10,64 Prozent statt 8,33 Prozent. Prüfe auf der Lohnabrechnung, ob der höhere Satz wirklich angewendet wird, besonders in Ferienjobs und Aushilfsstellen.
- Muss ich trotz Ferienzuschlag Ferien nehmen?
- Ja, das ist sogar der Sinn der Sache. Der Zuschlag bezahlt die Ferien im Voraus, er ersetzt sie nicht. Dein Arbeitgeber muss dir die Wochen freigeben, und mindestens zwei davon müssen am Stück liegen. Arbeitest du durch, fehlt dir die Erholung, und das Geld für die freien Wochen ist dann vielleicht schon ausgegeben.
- Gibt es den Ferienzuschlag auch bei einem Monatslohn?
- Normalerweise nicht. Mit festem Monatslohn läuft dein Lohn in den Ferien einfach weiter, auch bei Teilzeit. Der Zuschlag ist eine Ausnahme für Stellen, in denen sich der Lohn für die Ferienwochen kaum anders berechnen lässt, also vor allem für unregelmässige Arbeit im Stundenlohn.
- Was passiert mit meinen Ferien, wenn ich kündige?
- Was du bis zum letzten Arbeitstag nicht beziehen konntest, muss der Arbeitgeber am Ende auszahlen. Das ist der eine Moment, in dem Ferien in Geld abgegolten werden. Hast du einen 13. Monatslohn, gehört der anteilige Betrag dazu. Hattest du einen gültigen Ferienzuschlag, sind die Ferien schon bezahlt und es gibt nichts mehr auszuzahlen.
Weitere Beiträge
Alle Beiträge
Teilzeit und Pensionskasse: der Koordinationsabzug 2026
Ab welchem Lohn du bei Teilzeit in die Pensionskasse kommst, was der Koordinationsabzug 2026 kostet, was bei zwei Jobs gilt und was du selbst tun kannst.

Teilzeit Lohn berechnen: Pensum, Stunden und Stundenlohn
Teilzeit Lohn berechnen in der Schweiz: was 60 oder 80 Prozent in Stunden sind, wie du Monats- und Stundenlohn umrechnest und ein Angebot mit Salarium prüfst.

Unfallversicherung bei Teilzeit: unter 8 Stunden pro Woche
Unter 8 Stunden pro Woche bist du in der Freizeit nicht über den Job versichert. Wie gerechnet wird, wann die Krankenkasse zahlt und was nach der Stelle gilt.