Arbeit auf Abruf in der Schweiz: was das Bundesgericht sagt

Das Wichtigste zuerst

Arbeit auf Abruf ist in der Schweiz erlaubt. Entscheidend ist, ob du einen Einsatz ablehnen darfst. Darfst du nicht, ist es echte Arbeit auf Abruf: Dann muss der Betrieb auch die Wartezeit bezahlen und darf dir die Einsätze nicht plötzlich streichen. Tut er es trotzdem, schuldet er dir bis zum Ende der Kündigungsfrist Lohn nach deinem bisherigen Durchschnitt.

Betroffen sind viele. 2025 arbeiteten laut dem Bundesamt für Statistik 8,1 Prozent der Arbeitnehmenden (ohne Lernende) auf Abruf, Frauen mit 9,4 Prozent häufiger als Männer mit 6,9 Prozent. Bei den 15- bis 24-Jährigen waren es 13,7 Prozent, bei Erwerbstätigen im Rentenalter 23,9 Prozent. Im Obligationenrecht kommt der Begriff trotzdem nicht vor. Die Regeln stehen in den Urteilen des Bundesgerichts, und die gehen wir hier Fall für Fall durch: ein Wachmann, dem die Einsätze ausgingen, eine Psychotherapeutin, die nach einer Lohnreklamation keine neuen Patienten mehr bekam, und eine Firma, die Gesundheitspersonal verleiht und der ein Gericht Verträge mit zu tief oder gar nicht bezahlter Rufbereitschaft vorsorglich verboten hat.

Ist Arbeit auf Abruf in der Schweiz erlaubt?

Ja. Das Bundesgericht hat das 1998 im Fall eines Handlangers bei einem Eisenleger-Betrieb entschieden (BGE 124 III 249). Er hatte argumentiert, ein Vertrag ohne feste Stunden sei ungültig, weil die Arbeitszeit bestimmbar sein müsse. Das Gericht sah das anders: Das Gesetz stehe flexiblen Arbeitszeiten nicht von vornherein entgegen. Erlaubt seien Modelle, bei denen jeder Einsatz gemeinsam vereinbart wird, und auch solche, bei denen der Betrieb einseitig abrufen kann.

Ein Freipass ist das nicht. Arbeit auf Abruf muss die zwingenden Regeln des Arbeitsvertragsrechts einhalten, also jene, von denen auch ein unterschriebener Vertrag nicht abweichen darf (BGE 125 III 65). Und ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann engere Grenzen ziehen. Im Fall des Handlangers verbot der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe den Abruf zwar nicht. Seine Mindestlöhne galten aber nur für die Arbeit selbst, nicht für die Zeit, in der er auf einen Einsatz wartete. Diese Zeit war deshalb separat zu entschädigen. Ob und wie viel er tatsächlich gewartet hatte, musste das Kantonsgericht danach noch klären.

Welche Regeln für dich gelten, hängt an einer einzigen Unterscheidung.

Echte oder unechte Arbeit auf Abruf

Bei echter Arbeit auf Abruf musst du antreten, wenn der Betrieb dich ruft. Bei unechter Arbeit auf Abruf darfst du ablehnen: Ein Einsatz kommt erst zustande, wenn ihr beide einverstanden seid. So fasst es das Bundesgericht im Urteil 4A_509/2009 zusammen. Oft regelt dann ein Rahmenvertrag die Bedingungen wie Lohn, Ferien und Kündigung, und für jeden Einsatz entsteht ein eigener kleiner Vertrag.

Davon zu trennen ist gewöhnliche Teilzeit. Das Gesetz spricht von Teilzeit, wenn du dich zu regelmässiger Arbeit nach Stunden, halben oder ganzen Tagen verpflichtest (Artikel 319 Absatz 2 OR). Stehen deine Zeiten im Voraus fest, auch unregelmässige, arbeitest du nicht auf Abruf.

Entscheidungsdiagramm: Stehen Tage und Stunden im Voraus fest, ist es Teilzeit. Sonst: Musst du kommen, wenn der Betrieb ruft, ist es echte Arbeit auf Abruf mit bezahlter Wartezeit. Darfst du ablehnen, ist es unechte Arbeit auf Abruf.
Teilzeit, echter und unechter Abruf: So ordnest du deinen Vertrag ein. Unsere Übersicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Wie viel an dieser Einordnung hängt, zeigt der Fall einer Lehrerin in Luzern. Die Frau unterrichtete über neun Jahre ohne Unterbruch an einer privaten Handelsschule, für 47 Franken pro Stunde. Ihr Pensum wurde vor jedem Schuljahr neu abgemacht. Für 2008/2009 meldete sie zuerst 15 bis 18 Lektionen an und kürzte dann auf etwa 10, weil sie bei einer Gemeinde mehr arbeiten konnte. Die Schule setzte sie daraufhin für dieses Schuljahr gar nicht ein. Ihre Klage über 25’740 Franken scheiterte. Wer selbst frei entscheide, wie viele Stunden er anbiete, könne nicht verlangen, dass die Schule jedes Angebot annehme, hielt das Bundesgericht fest. Es handle sich um unechte Arbeit auf Abruf, und die Schule sei nicht in Verzug geraten.

Was auf dem Papier steht, entscheidet aber nicht allein. Eine Telefonistin im Kanton Luzern hatte nur eine mündliche Abmachung. Ab Juli 2013 bekam sie keine Arbeit und keinen Lohn mehr. Die Firma berief sich auf unechte Arbeit auf Abruf ohne Anspruch auf ein Pensum. Das Kantonsgericht glaubte der Telefonistin, dass acht Stunden am Tag von Montag bis Freitag abgemacht waren, und sprach ihr die eingeklagten 16’684.65 Franken zu. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Firma nicht ein (4A_414/2016). In einem anderen Fall hiess es im Vertrag «Part time on demand (20-30 %)». Das Bundesgericht schickte den Fall zurück, weil zuerst geklärt werden müsse, ob echter oder unechter Abruf gemeint war (4A_334/2017).

Es zählt also, wie ihr tatsächlich zusammenarbeitet, und was du belegen kannst. Bei echter Arbeit auf Abruf geht es dann als Erstes ums Warten.

Muss der Arbeitgeber die Wartezeit bezahlen?

Ja, bei echter Arbeit auf Abruf. Wartest du im Betrieb auf Arbeit, ist das normale Arbeitszeit und wird wie Arbeit bezahlt, wenn nichts anderes abgemacht ist. Wartest du zu Hause, spricht man von Rufbereitschaft. Auch sie ist Arbeit, denn deine Bereitschaft nützt dem Betrieb. Die Rufbereitschaft darf aber tiefer bezahlt werden als die eigentliche Arbeit, weil du die Zeit teilweise für dich nutzen kannst. Beides steht im Urteil zum Handlanger von 1998.

Steht weder im Vertrag noch im GAV, wie viel du bekommst, schuldet der Arbeitgeber, was üblich ist (Artikel 322 OR). Lässt sich das nicht feststellen, entscheidet das Gericht nach Billigkeit, also nach dem, was im Einzelfall fair ist. Die Entschädigung darf im Stundenlohn enthalten sein. Ein GAV-Mindestlohn, der nur die Arbeit abdeckt, darf die Wartezeit aber nicht gleich mit abgelten.

Wie stark dich die Bereitschaft einschränkt, ändert nur die Höhe, nicht den Anspruch. Das hat das Bundesgericht 2017 im Fall mit dem Teilzeitvertrag «on demand» klargestellt: Eine geringe Einschränkung sei bei der Höhe zu berücksichtigen, lasse die Pflicht zur Entschädigung aber nicht wegfallen. Beim unechten Abruf gibt es dagegen nichts fürs Warten, weil du gar nicht bereitstehen musst.

Einen gesetzlichen Prozentsatz gibt es nicht. Zwei Zahlen aus Gerichtsverfahren geben eine Vorstellung.

Das Obergericht des Kantons Zug hat einer Firma, die Fachkräfte im Gesundheitswesen verleiht, im Oktober 2025 vorsorglich verboten, ab dem 1. Januar 2026 Einsatzverträge mit echter Arbeit auf Abruf zu schliessen, die für die Rufbereitschaft weniger als 10 Prozent des Bruttostundenlohns vorsehen. Geklagt hatte eine Konkurrentin wegen unlauteren Wettbewerbs. Vor Bundesgericht gab die Firma an, sie müsse ihren Temporärangestellten deshalb ab 2026 diese 10 Prozent zahlen oder ihnen nach jeder Buchung nochmals ein Ablehnungsrecht geben. Das Bundesgericht trat im März 2026 auf ihre Beschwerde nicht ein (4A_592/2025). Endgültig ist das Verbot nicht: Es ist eine vorsorgliche Massnahme, und über die Sache selbst entscheidet erst ein Gericht im ordentlichen Verfahren.

Die zweite Zahl betrifft einen Carchauffeur, der am Ausflugsziel auf seine Gäste wartete, manchmal mehrere Stunden lang. Dass ihm 20 Prozent dieser Wartezeit als Arbeitszeit angerechnet wurden, hielt das Bundesgericht für vertretbar (4C.407/1999). Er konnte die Zeit allerdings frei verbringen und musste nicht jederzeit mit einem Einsatz rechnen.

Wie weit Arbeitszeit reicht, zeigt ein Urteil vom August 2026 (4A_50/2026). Eine Hausangestellte im Kanton Waadt betreute zwei kleine Kinder, kochte und putzte. Sie war von 7 bis 19.30 Uhr im Einsatz, mit 45 Minuten Mittagspause, und hatte am Nachmittag oft ruhige Stunden. Weil sie nie im Voraus wusste, was anfallen würde, zählte die ganze Präsenzzeit als Arbeitszeit, ob sie eingreifen musste oder nicht. Die Arbeitgeber müssen die Stunden nachzahlen.

Teurer als die Wartezeit wird es aber meist, wenn der Abruf ganz ausbleibt.

Was gilt, wenn keine Einsätze mehr kommen?

Dann bleibt der Arbeitgeber zum Lohn verpflichtet. Artikel 324 OR sagt: Nimmt der Arbeitgeber deine Arbeit nicht an, muss er den Lohn trotzdem zahlen, und du musst die Stunden nicht nachholen. Juristen nennen das Annahmeverzug. Das Risiko, dass zu wenig Arbeit da ist, trägt der Betrieb. Ein Vertrag darf davon nicht zu deinem Nachteil abweichen (Artikel 362 OR), und während der Anstellung und einen Monat danach kannst du auf diesen Lohn auch nicht gültig verzichten (Artikel 341 OR).

Den Grundsatzentscheid dazu fällte das Bundesgericht im Dezember 1998 im Fall eines Wachmanns. Er arbeitete seit September 1994 für eine Sicherheitsfirma, zuerst nebenbei rund 26 Stunden im Monat. Als er seine Hauptstelle als Verkäufer verlor, wurde die Firma zu seiner wichtigsten Arbeitgeberin. 1996 arbeitete er im Schnitt 157 Stunden im Monat, weil sie eine grosse Baustelle bewachte. Dann war die Baustelle fertig.

Säulengrafik: Monatslohn eines Wachmanns von September bis November 1996 zwischen 4’408 und 4’787 Franken, im Dezember 2’624, im Januar 1997 nur 332 und von Februar bis April zusammen 251 Franken.
Der Lohn des Wachmanns im Fall BGE 125 III 65: Nach dem Ende einer grossen Baustelle fielen seine Einsätze fast ganz weg. Zahlen aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 1998.

Im Januar 1997 sank sein Lohn auf 332.10 Franken. Die Firma schickte ihn zur Arbeitslosenkasse, doch die zahlte nichts, weil er nicht gekündigt war. Die Kündigung kam erst am 26. Februar, auf Ende April. Das Kantonsgericht Freiburg fand, er habe das Risiko gekannt, die Firma habe ihm nie eine Mindestzahl Stunden garantiert. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf. Wer die Einsätze so abrupt kürzt, nimmt der Kündigungsfrist ihren Sinn. Die Frist soll dir erlauben, eine neue Stelle zu suchen, ohne dass dein Einkommen wegbricht. Hatte die Firma keine Arbeit mehr, hätte sie im Dezember auf Ende Februar kündigen müssen. So aber schuldete sie bis Ende April Lohn, berechnet nach dem Durchschnitt über einen fair gewählten Zeitraum.

Der Durchschnitt als Massstab

Das Gesetz nennt keinen Zeitraum. Das Bundesgericht verwies als Orientierung auf die Regeln der Arbeitslosenversicherung. Diese rechnet heute mit dem Durchschnitt der letzten sechs Beitragsmonate, oder der letzten zwölf, wenn dieser höher ist (Artikel 37 AVIV). Wie viel an dieser Wahl hängt, zeigt derselbe Fall. Das erste Gericht hatte mit den Jahren 1995 und 1996 gerechnet, also auch mit den Monaten, in denen der Wachmann nur nebenbei arbeitete. So kam es auf knapp 2’000 Franken im Monat und sprach ihm für die vier Monate 7’631.70 Franken zu, nach Abzug des Januarlohns. Nimmt man nur September bis November 1996, lag sein Schnitt bei 4’582 Franken. Halte deshalb fest, welche Monate für deine Stelle typisch waren.

Dass der Grund für die Flaute keine Rolle spielt, zeigt ein Fall aus der Waadt (4A_89/2022). Eine Psychotherapeutin arbeitete ab August 2017 in einer Gruppenpraxis für 80 Franken pro Stunde, ihr Pensum richtete sich laut Vertrag nach dem Bedarf der Praxis. Nachdem sie und andere die Lohnabrechnungen beanstandet hatten, bekam sie ab Februar 2018 keine neuen Patientinnen und Patienten mehr. Im Juni kündigte ihr der Arzt auf Ende September. Die Therapeutin nahm ihren Schnitt von September bis Dezember 2017, 7’914.30 Franken im Monat, mal 14 Monate und zog ab, was sie bekommen hatte. Die Gerichte sprachen ihr die Differenz von 24’941.20 Franken zu, dazu 5’057.80 Franken für die missbräuchliche Kündigung. Das Bundesgericht bestätigte das 2022: Ein Arbeitgeber dürfe Dauer und Lohn der Arbeit nicht einseitig nach seinem Bedarf bestimmen, und ob er wirtschaftliche oder andere Gründe habe, ändere daran nichts.

So bietest du deine Arbeit an

Lohn aus Annahmeverzug gibt es, wenn du deine Arbeit «gehörig anbietest», so das Bundesgericht (BGE 124 III 346). Mach das schriftlich, sobald deine Einsätze deutlich unter den Schnitt fallen, und behalte eine Kopie. Etwa so:

Guten Tag

In den letzten Monaten habe ich im Durchschnitt rund [Stunden] Stunden pro Monat gearbeitet. Seit [Monat] erhalte ich deutlich weniger Einsätze. Ich bin weiterhin bereit, im bisherigen Umfang zu arbeiten, und biete meine Arbeit hiermit ausdrücklich an. Für die ausgefallenen Stunden mache ich den Lohn nach Artikel 324 OR geltend.

Freundliche Grüsse, [Name]

Zeit hast du: Lohnforderungen verjähren erst nach fünf Jahren (Artikel 128 OR). Kommt es zum Streit, fallen bis zu einem Streitwert von 30’000 Franken weder bei der Schlichtung (Artikel 113 ZPO) noch vor Gericht (Artikel 114 ZPO) Gerichtskosten an. Anwaltskosten sind eine andere Frage. Bevor es so weit kommt, hilft oft schon, wenn die Einsätze rechtzeitig feststehen.

Wie früh muss ein Einsatz angekündigt werden?

In der Regel zwei Wochen vorher. Das verlangt Artikel 69 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Bei Einsatzplänen und ihren Änderungen sind die Angestellten beizuziehen und möglichst früh zu informieren, in der Regel zwei Wochen vor einem Einsatz mit neuen Arbeitszeiten.

Artikel 69 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz auf Fedlex: Angestellte sind bei Einsatzplänen beizuziehen und möglichst frühzeitig zu informieren, in der Regel zwei Wochen vor einem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten.
Die Zwei-Wochen-Regel für Einsatzpläne in Artikel 69 ArGV 1. Quelle: fedlex.admin.ch, gelesen am 17. Oktober 2026.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erklärt in seiner Wegleitung zu Artikel 69, wozu die Frist da ist: Du sollst deine Zeit mit Familie, Arbeit und Freizeit planen können. Ohne zwingenden Grund dürfe sie nicht verkürzt werden. Kurzfristig geht es nur aus zwingenden Gründen, etwa wenn in einem dringenden Fall Überzeit nötig wird. Ein Abruf für morgen früh ist nach dieser Regel die Ausnahme, nicht das Modell.

Der Haken: Das Arbeitsgesetz gilt nicht überall. Es gilt unter anderem nicht für private Haushalte, Landwirtschaftsbetriebe und die Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden (Artikel 2 ArG), und auch nicht für Lehrpersonen an Privatschulen (Artikel 3 ArG). Dort zählt, was Vertrag, GAV oder Personalrecht sagen. Bei unechter Arbeit auf Abruf hast du ohnehin ein einfaches Mittel gegen kurzfristige Anfragen: Du sagst Nein.

Ferien und Krankheit bei Arbeit auf Abruf

Auch auf Abruf hast du Ferien zugut. Im Stundenlohn werden sie oft als Zuschlag ausbezahlt, und dafür gelten strenge Formvorschriften. Ein Simulatorpilot, der fast fünf Jahre lang unecht auf Abruf arbeitete, bekam vom Bundesgericht recht (4A_72/2015). Der Ferienanteil stand zwar im Vertrag, aber nicht auf den einzelnen Lohnabrechnungen. Damit konnte die Firma verpflichtet werden, den Ferienlohn nachzuzahlen. Wie der Zuschlag berechnet wird, erklären wir im Beitrag zu Ferien bei Teilzeit und Stundenlohn.

Wirst du krank oder hast einen Unfall, zahlt der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiter, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder dafür eingegangen wurde (Artikel 324a OR). Das gilt auch bei Arbeit auf Abruf. Wie viel Lohn auf die Krankheitstage entfällt, wenn deine Stunden schwanken, sagt das Gesetz nicht. Frag deinen Betrieb, wie er rechnet und ob er eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat.

Arbeitslosenversicherung: Schutz nur auf Zeit

Die Arbeitslosenversicherung zahlt bei Arbeit auf Abruf nur vorübergehend. Für sie zählt ein Ausfall an Stunden grundsätzlich nur, wenn eine normale Arbeitszeit abgemacht war. Eine Ausnahme gilt, wenn deine Einsätze über längere Zeit ungefähr gleich blieben. Verlierst du eine feste Stelle und überbrückst danach mit Arbeit auf Abruf, kann die Arbeitslosenversicherung den Ausfall gegenüber deiner früheren Stelle anrechnen. Das Bundesgericht hat das 2020 aber auf die erste zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt (BGE 146 V 112). Arbeitest du danach weiter auf Abruf, zahlt sie für die schwankenden Stunden nicht mehr. Beim Wachmann von 1997 lehnte die Kasse schon früher ab, weil sein Vertrag noch lief. Den fehlenden Lohn musste er beim Arbeitgeber holen.

Umso wichtiger ist, was im Vertrag steht, bevor du anfängst.

Bevor du einen Vertrag auf Abruf unterschreibst

Arbeit auf Abruf kann gut passen, als Nebenverdienst, im Studium oder nach der Pensionierung. Damit sie nicht zur Falle wird, lies den Vertrag mit diesen Fragen:

  • Darfst du Einsätze ablehnen? Das entscheidet über alles andere.
  • Ist eine Mindestzahl an Stunden garantiert, und wie hoch ist sie?
  • Wird die Rufbereitschaft bezahlt, und mit wie viel? Ein eigener Betrag auf der Abrechnung ist klarer als «im Lohn inbegriffen».
  • Wie früh kommen die Einsätze? Zwei Wochen sind die Regel des Arbeitsgesetzes.
  • Steht der Ferienzuschlag auf jeder Lohnabrechnung?

Ist die Stelle unbefristet oder länger als einen Monat, muss dich der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich über Lohn und wöchentliche Arbeitszeit informieren (Artikel 330b OR). Notiere zudem jeden Abruf, jede Wartezeit und jede Absage mit Datum. In den Fällen oben hatte Erfolg, wer seine Stunden belegen konnte. Ein Maler in Genf dagegen machte zu seinen Arbeitstagen widersprüchliche Angaben. Die Gerichte stützten sich deshalb nur auf seine Lohnabrechnungen, und danach hatte er schon mehr bekommen, als ihm zustand (4A_534/2017).

Und wenn du merkst, dass du lieber planbar arbeitest: Ein festes Pensum mit festen Zeiten ist kein Abruf. Wir listen laufend Teilzeitstellen in der ganzen Schweiz, und wer eine anspruchsvolle Stelle mit jemandem teilen möchte, findet im Beitrag zum Jobsharing einen weiteren Weg zu einem festen, kleineren Pensum.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Arbeit auf Abruf und Pikettdienst?
Pikettdienst leistest du neben deiner normalen Arbeit, etwa um Störungen zu beheben oder in Notfällen zu helfen. Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz erlaubt ihn an höchstens sieben Tagen in vier Wochen, mit Ausnahmen bis 14 Tage. Wartest du ausserhalb des Betriebs, zählt für die Arbeitszeit nur der tatsächliche Einsatz samt Arbeitsweg. Bei Arbeit auf Abruf ist das Warten dagegen der Kern der Stelle.
Gilt die Zwei-Wochen-Frist auch, wenn ich in einem Privathaushalt arbeite?
Nein. Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen gelten nicht für private Haushalte, also auch nicht die Regel zur Ankündigung. Das Obligationenrecht gilt aber sehr wohl. Das Bundesgericht hat 2026 bestätigt, dass die Präsenzzeit einer Hausangestellten als Arbeitszeit zählt, wenn sie nicht weiss, welche Aufgaben anfallen.
Wie lange kann ich ausstehenden Lohn nachfordern?
Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach fünf Jahren. Auf Lohn, der dir zwingend zusteht, kannst du während der Anstellung und einen Monat danach nicht gültig verzichten, auch nicht mit einer Unterschrift. Bis zu einem Streitwert von 30’000 Franken fallen weder bei der Schlichtung noch vor Gericht Gerichtskosten an.
Muss mir der Arbeitgeber meine Arbeitszeit schriftlich mitteilen?
Ja, wenn die Stelle unbefristet ist oder länger als einen Monat dauert. Spätestens einen Monat nach Beginn muss er dich schriftlich über Funktion, Lohn und wöchentliche Arbeitszeit informieren, und Änderungen ebenfalls schriftlich mitteilen. Bei Arbeit auf Abruf ist das ein guter Anlass, die abgemachten Regeln schwarz auf weiss zu verlangen.

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