Nebenjob 2026: Was dein Arbeitgeber verbieten darf

Erst die Antwort
Ein generelles Verbot gibt es nicht. Dein Arbeitgeber darf einen Nebenjob nur untersagen, wenn du ihn damit konkurrenzierst, deine Arbeit darunter leidet oder sein Ruf Schaden nimmt. Im Vertrag darf er verlangen, dass du den Nebenjob meldest oder ihn dir bewilligen lässt. Und wo das Arbeitsgesetz gilt, zählen beide Jobs zusammen: höchstens 45 oder 50 Stunden pro Woche und elf Stunden Ruhe am Stück.
Wo genau die Grenze verläuft, haben zwei Urteile des Bundesgerichts gezeigt. Und wie schnell eine ganz normale Woche mit zwei Jobs zu voll wird, rechnen wir weiter unten an einem Beispiel durch.
Darf der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?
Nur wenn der Nebenjob deine Treuepflicht verletzt. Das ist die Pflicht, die berechtigten Interessen deines Arbeitgebers zu wahren, solange du bei ihm angestellt bist. Artikel 321a des Obligationenrechts sagt, wer angestellt ist, dürfe keine Arbeit gegen Lohn für Dritte leisten, «soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert».
In der Praxis heisst das drei Dinge. Erstens keine Konkurrenz: Wer bei einem Coiffeur angestellt ist, schneidet nicht am Wochenende den gleichen Kundinnen privat die Haare. Zweitens darf deine Arbeit nicht leiden. Wer nachts in einer Bar arbeitet und am Morgen im Büro einschläft, verletzt die Treuepflicht, auch wenn die Bar keine Konkurrenz ist. Drittens kann ein Nebenjob heikel werden, der dem Ruf des Arbeitgebers schadet, denn der erste Absatz von Artikel 321a verlangt, seine berechtigten Interessen in guten Treuen zu wahren. Weil dieser Absatz immer gilt, kann auch unbezahlte Arbeit zum Problem werden, wenn sie dich so beansprucht, dass der Hauptjob leidet.
Alles andere geht deinen Arbeitgeber grundsätzlich nichts an. Und es betrifft viele: 2025 hatten in der Schweiz 377’000 Erwerbstätige mehr als eine Stelle, 8,1 Prozent aller Erwerbstätigen ohne Lehrlinge, wie das Bundesamt für Statistik zählt. 1991 waren es 4,1 Prozent. Frauen haben fast doppelt so oft mehrere Jobs wie Männer, und am häufigsten sind es Frauen zwischen 40 und 64.

Ob ein bestimmter Nebenjob erlaubt ist, entscheidet aber oft nicht das Gesetz allein, sondern das, was du unterschrieben hast.
Was im Vertrag stehen darf
Mehr, als viele denken. Die Regel aus Artikel 321a ist nicht zwingend, denn sie steht in keiner der beiden Listen von Bestimmungen, von denen ein Vertrag nicht abweichen darf (Artikel 361 und 362 OR). Ein Arbeitsvertrag, ein Personalreglement oder ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) darf also strenger sein als das Gesetz.
Üblich sind zwei Formen. Eine Meldepflicht verlangt, dass du deinem Arbeitgeber sagst, was du nebenher tust und in welchem Umfang. Ein Bewilligungsvorbehalt geht weiter: Du brauchst seine Zustimmung, bevor du anfängst. Beides ist zulässig. Der Arbeitgeberverband Swissmem schreibt in seinen Hinweisen für Mitgliedfirmen, Nebenbeschäftigungen könnten nicht per se verboten werden, Klauseln mit einer Bewilligung seien dagegen «absolut zulässig».
Was ist mit einem Vertrag, der jeden Nebenjob verbietet, obwohl du nur 50 Prozent arbeitest? Ein Urteil des Bundesgerichts, das so eine Klausel bei einer Teilzeitstelle ausdrücklich aufgehoben hätte, haben wir nicht gefunden. Klar ist nur die Richtung: Dein Arbeitgeber zahlt dir die halbe Woche, und je kleiner dein Pensum, desto schwerer lässt sich ein Interesse an deiner übrigen Zeit begründen. Bevor du auf diese Frage einen Streit baust, lohnt sich fast immer das Gespräch und eine schriftliche Zusage.
Enger wird es bei Arbeit auf Abruf. Musst du kommen, wenn der Betrieb ruft, ist deine Zeit schon verplant, und ein zweiter Job lässt sich kaum fest einbauen. Was dir für diese Bereitschaft zusteht, steht in unserem Beitrag zur Arbeit auf Abruf.
Beim Bund, beim Kanton und bei der Gemeinde
Im öffentlichen Dienst gelten eigene Regeln, und sie sind strenger. Angestellte des Bundes müssen jede bezahlte Tätigkeit ausserhalb ihrer Stelle melden, unbezahlte dann, wenn ein Interessenkonflikt möglich ist. Eine Bewilligung brauchen sie, wenn der Nebenjob ihre Leistung mindern kann oder wenn ein Konflikt mit den dienstlichen Interessen droht. Lässt sich ein Interessenkonflikt nicht ausschliessen, wird sie verweigert (Artikel 91 der Bundespersonalverordnung). Kantone und Gemeinden regeln das in ihrem eigenen Personalrecht. Wer dort arbeitet, schaut im Personalgesetz oder fragt die Personalabteilung, bevor er zusagt.
Wie die Gerichte die Grenze im Einzelfall ziehen, zeigen zwei Fälle, die bis nach Lausanne gingen.
Zwei Urteile, die die Grenze zeigen
Im ersten Fall verlor ein Angestellter seine Stelle fristlos, im zweiten durfte eine Angestellte ihren Nebenerwerb behalten. Den Unterschied machte jeweils, was vereinbart war und wann gearbeitet wurde.
Ein Kundenberater im Kanton Waadt startete 2016 eine Katzenzucht. Sein GAV verlangte, dass er Nebenerwerbstätigkeiten meldet. Er schrieb zwar eine Mail an das ganze Team über seine «chatterie familiale», eine Zucht in der Familie, doch die Website zeigte mehr: Kätzchen für 1’670 Franken, Lieferung nach Hause, Zahlung per Kreditkarte und PayPal. Ab dem 21. März 2016 war er zu 100 Prozent krankgeschrieben und reiste in dieser Zeit mehrmals an Katzenausstellungen in Frankreich und Italien. Für die Zucht nutzte er sein Geschäftshandy. Am 7. Juni 2016 kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Das Bundesgericht bestätigte die Kündigung (Urteil 4A_379/2021). Eine Arbeitsunfähigkeit sei keine Freizeit, über die man nach Belieben verfügt, und zwar unabhängig davon, für welche Tätigkeit das Arztzeugnis gilt. Eine Verwarnung war bei diesem Verstoss nicht nötig.
Der zweite Fall spielte im Wallis. Eine Angestellte arbeitete zu 100 Prozent als Leiterin eines Wund- und Fusszentrums. Eine schriftliche Vereinbarung erlaubte ihr, am Dienstag und Donnerstag in den Räumen der Praxis kosmetische Fusspflege auf eigene Rechnung anzubieten, gegen 15 Prozent des Umsatzes. Behandelt hat sie aber auch an anderen Tagen, während ihrer Arbeitszeit. Das Kantonsgericht zählte 41 solche Tage zwischen Oktober 2021 und April 2022. Die Einnahmen dieser Tage gehörten dem Arbeitgeber, und nach Abzug dessen, was sie schon abgegeben hatte, musste sie ihm noch 3’321.85 Franken zahlen. Der Arbeitgeber wollte 23’956.50 Franken und ging bis ans Bundesgericht. Er verlor (Urteil 4A_552/2025 vom 25. Februar 2026). Das Bundesgericht stützte die Vorinstanz: Unzulässig sei ein Nebenerwerb nur, wenn er mit der Treuepflicht kollidiere, und der Arbeitgeber habe weder Konkurrenz noch eine schlechtere Leistung belegt.
Die Lehre aus beiden Fällen ist schlicht. Eine schriftliche Abmachung schützt dich, aber nur so weit, wie du dich an sie hältst. Und die gefährlichsten Momente sind nicht die normalen Arbeitswochen, sondern die Ausnahmen.
Ferien, Krankheit, Überstunden: die heiklen Momente
In drei Situationen prallen die zwei Jobs am ehesten aufeinander, und das Gesetz hat für jede eine eigene Antwort.
Ferien. Arbeitest du in den Ferien gegen Lohn für jemand anderen und verletzt das die berechtigten Interessen deines Arbeitgebers, kann er dir den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten zurückverlangen (Artikel 329d Absatz 3 OR). Diese Regel ist zwingend, kein Vertrag kann sie ändern. Ab wann deine Arbeit seine Interessen verletzt, sagt das Gesetz nicht. Ferien sind aber zur Erholung da: Je mehr du in den Ferien vom Hauptjob im Nebenjob arbeitest, desto grösser das Risiko. Wie Ferien im Nebenjob selbst bezahlt werden, wenn du dort im Stundenlohn arbeitest, erklären wir im Beitrag zum Ferienzuschlag.
Krankheit. Hier ist das Urteil zur Katzenzucht deutlich. Wer krankgeschrieben ist und trotzdem einem Nebenerwerb nachgeht, riskiert die fristlose Kündigung. Gilt dein Zeugnis nur für eine bestimmte Arbeit, etwa weil du nicht heben darfst, aber am Schreibtisch arbeiten könntest, sprich mit deiner Ärztin und informiere beide Arbeitgeber, bevor du im anderen Job weitermachst.
Überstunden. Du musst Überstunden leisten, soweit du sie leisten kannst und sie dir nach Treu und Glauben zugemutet werden können (Artikel 321c OR). Ob ein fester Zweitjob am Abend dafür reicht, Nein zu sagen, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Sag deinem Hauptarbeitgeber deshalb früh, an welchen Tagen und Zeiten du gebunden bist. Dann kann er planen, und du stehst nicht im letzten Moment vor der Wahl.
Bei den Überstunden kommt noch eine zweite Grenze ins Spiel, die nicht im Vertrag steht, sondern im Arbeitsgesetz.
Wie viele Stunden darfst du mit zwei Jobs arbeiten?
So viele, wie die Grenzen des Arbeitsgesetzes erlauben, und zwar für beide Jobs zusammen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft schreibt auf seiner Seite zur Mehrfachbeschäftigung, die Vorschriften seien «unter Betrachtung aller Beschäftigungsverhältnisse insgesamt einzuhalten». Jeder Arbeitgeber zählt also auch die Stunden mit, die du beim anderen leistest.
Die wichtigsten Grenzen sind diese:
- 45 oder 50 Stunden pro Woche. 45 Stunden gelten in der Industrie, für Büropersonal, technische Angestellte und das Verkaufspersonal in grossen Detailhandelsbetrieben, 50 Stunden für alle übrigen (Artikel 9 ArG). Mehr ist nur ausnahmsweise erlaubt, als Überzeit bei dringender Arbeit, höchstens zwei Stunden am Tag und 170 oder 140 Stunden im Jahr (Artikel 12 ArG).
- Ein Tagesrahmen von 14 Stunden. Vom ersten Arbeitsbeginn bis zum letzten Feierabend dürfen mit Pausen höchstens 14 Stunden liegen (Artikel 10 ArG).
- Elf Stunden Ruhe. Zwischen zwei Arbeitstagen liegen mindestens elf Stunden am Stück. Einmal pro Woche darf es auf acht Stunden sinken, wenn über zwei Wochen gerechnet im Schnitt elf Stunden bleiben (Artikel 15a ArG).
- Ein freier Halbtag. Verteilt sich deine Arbeit auf mehr als fünf Tage, steht dir jede Woche ein freier Halbtag zu (Artikel 21 ArG), also ein Vormittag von 6 bis 14 Uhr oder ein Nachmittag von 12 bis 20 Uhr ohne Arbeit.
Bei Nachtarbeit wird es enger. Das SECO nennt als Beispiel jemanden, der tagsüber beim ersten Arbeitgeber und nachts beim zweiten arbeitet: Insgesamt sind dann höchstens neun Stunden Arbeit erlaubt, und sie müssen in einem Zeitraum von zehn Stunden liegen. Wie schnell eine normale Woche mit einem Nebenjob die Grenzen reisst, zeigt unser Rechenbeispiel.

Im Obligationenrecht steht keine ausdrückliche Pflicht, einen Nebenjob von dir aus zu melden. Für die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten sind aber die Arbeitgeber verantwortlich, und das SECO verlangt besonders vom Zweitarbeitgeber, der dich zu einem Teilpensum anstellt, genau hinzuschauen. Rechne also damit, dass er dich bei der Anstellung nach deinem anderen Job fragt, und gib ehrliche Zeiten an.

Nicht überall gilt das Arbeitsgesetz. Es ist zum Beispiel nicht anwendbar auf private Haushalte und auf Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden (Artikel 2 ArG). Arbeitest du dort, regeln Vertrag, Normalarbeitsvertrag oder Personalrecht die Zeit. Für Sozialversicherungen und Steuern spielt das keine Rolle, und dort zählt jeder Arbeitgeber zuerst einmal für sich.
AHV, ALV und Unfall: was bei zwei Lohnzahlern gilt
Jeder Arbeitgeber rechnet die Sozialversicherungen auf seinem Lohn ab, als gäbe es den anderen nicht. Für die AHV ist das kein Nachteil, bei der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung hat es Folgen.
| Versicherung | Was bei zwei Jobs gilt | Grenze |
|---|---|---|
| AHV, IV, EO | Jeder Arbeitgeber zieht dir 5,3 % ab und zahlt 5,3 % dazu | Unter 2’500 Fr. im Jahr pro Arbeitgeber nur auf deinen Wunsch |
| Arbeitslosenversicherung | Je 1,1 % für dich und den Arbeitgeber | Bis 148’200 Fr. Lohn, pro Arbeitsverhältnis |
| Unfall in der Freizeit | Versichert über einen Job mit mindestens 8 Stunden pro Woche | Gezählt wird pro Arbeitgeber |
| Pensionskasse | Jede Stelle wird für sich geprüft | Siehe unseren Beitrag zur Pensionskasse |
Die Sätze stehen im Merkblatt 2.01 zu den Lohnbeiträgen und im Merkblatt 2.08 zur Arbeitslosenversicherung. Bei einem kleinen Nebenjob bis 2’500 Franken im Jahr muss der Arbeitgeber keine AHV abrechnen, ausser du verlangst es. Hast du den ungekürzten Lohn einmal angenommen, kannst du das später nicht mehr verlangen (Artikel 34d AHVV). Für Arbeit in Privathaushalten sowie für Stellen bei Theater- und Tanzproduzenten, Orchestern, Chören, Radio, Fernsehen und anderen Medien, Designfirmen, Museen und Kunstschulen gilt diese Grenze nicht. Dort wird ab dem ersten Franken abgerechnet. Nur im Haushalt gibt es eine kleine Ausnahme: Bis zum Ende des Jahres, in dem du 25 wirst, sind bis 750 Franken pro Arbeitgeber erst auf Verlangen beitragspflichtig.
Bei der Unfallversicherung kommt es auf die Stunden an. Bei der Arbeit selbst bist du in jedem Job obligatorisch versichert. Gegen Unfälle in der Freizeit aber nur über einen Arbeitgeber, bei dem du mindestens acht Stunden pro Woche arbeitest (Artikel 13 UVV). Liegst du in einem Job darunter, gilt dort wenigstens der Arbeitsweg als Berufsunfall. Hast du zwei kleine Jobs mit je weniger als acht Stunden, bist du für Freizeitunfälle über keinen der beiden versichert. Dann springt die Krankenkasse ein (Artikel 1a KVG). Hattest du die Unfalldeckung dort ausgesetzt, weil du über eine Stelle versichert warst, gilt sie wieder, sobald diese Deckung wegfällt (Artikel 8 KVG). Melden musst du die Änderung trotzdem, sonst kann die Kasse die Prämie für die Unfalldeckung samt Zins nachfordern (Artikel 10 KVG).
Bei der Arbeitslosenversicherung zählt der Lohn aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen. Nicht versichert ist aber ein Nebenverdienst, den du ausserhalb deiner normalen Arbeitszeit erzielst (Artikel 23 AVIG). Zwei Stellen zu je 50 Prozent sind zusammen deine normale Arbeitszeit. Der Abendjob neben einer Vollzeitstelle ist es nicht und zählt nicht zum versicherten Verdienst. Dazwischen hat das Bundesgericht für einen Angestellten mit 80-Prozent-Stelle und einem Zweitjob als Eishockeyspieler entschieden: Der Lohn der Hauptstelle zählt ganz, vom Zweitjob nur der Teil, der bis 100 Prozent fehlt (BGE 126 V 207). Ob und wie zwei kleine Stellen in die Pensionskasse kommen, haben wir im Beitrag zu Teilzeit und Pensionskasse durchgerechnet.
Steuern: Der Nebenjob zählt voll
Für einen Nebenjob gibt es keinen eigenen Steuertarif und keinen Freibetrag. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (Artikel 17 DBG), und jeder Arbeitgeber muss dir einen Lohnausweis ausstellen. Beide Lohnausweise gehören in die Steuererklärung. Weil die Löhne zusammengezählt werden, steigt mit dem Nebenjob auch der Steuersatz auf dem ganzen Einkommen.
Etwas zurück bekommst du über die Berufskosten. Bei der direkten Bundessteuer darfst du für einen Nebenerwerb pauschal 20 Prozent der Nettoeinkünfte abziehen, mindestens 800 und höchstens 2’400 Franken im Jahr, so der Anhang der Berufskostenverordnung. Sind deine Kosten höher, kannst du sie belegen und stattdessen abziehen. Für die Kantons- und Gemeindesteuer gelten die Regeln deines Kantons, die Wegleitung zur Steuererklärung nennt sie.
Wirst du an der Quelle besteuert, etwa mit einer B-Bewilligung, ist ein Punkt besonders wichtig. Nach dem Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung musst du jedem Arbeitgeber sagen, ob du weitere Stellen hast. Gibst du weder dein Pensum noch deinen Lohn aus dem anderen Job an, rechnet jeder Arbeitgeber seinen Teil für den Steuersatz auf 100 Prozent hoch. Bei kleinen Pensen kann das einen höheren Abzug geben als nötig. Nennst du beiden dein Gesamtpensum, rechnen sie mit dem richtigen Wert. Stimmt der Abzug trotzdem nicht, kannst du bis am 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen.
Bleibt die Frage, wie du das alles deinem Arbeitgeber sagst, ohne dass es nach Kündigung klingt.
So sprichst du den Nebenjob an
Kurz, sachlich und schriftlich. Schau zuerst in deinen Vertrag, ins Personalreglement und in einen allfälligen GAV, ob eine Melde- oder Bewilligungspflicht gilt. Gibt es keine, ist eine Meldung trotzdem klug. So ist klar, dass du nichts verbirgst, und du hast einen Beleg, falls später jemand fragt. Eine Mail reicht, etwa so:
Guten Tag [Name]
Zur Information: Ab [Datum] nehme ich eine Nebenbeschäftigung auf: [Tätigkeit] bei [Art des Betriebs], rund [Anzahl] Stunden pro Woche, jeweils [Tage und Zeiten]. Die Tätigkeit steht nicht in Konkurrenz zu unserem Betrieb, und die Arbeits- und Ruhezeiten bleiben insgesamt eingehalten.
Falls dafür eine Bewilligung nötig ist, bitte ich um eine kurze schriftliche Bestätigung.
Freundliche Grüsse, [Name]
Die Mail lässt offen, ob ihr euch duzt oder siezt, und passt so in jeden Betrieb. Bewahre die Antwort auf. Im Walliser Fall war eine solche schriftliche Vereinbarung der Grund, warum die Angestellte ihre Einnahmen von Dienstag und Donnerstag bis auf die vereinbarten 15 Prozent behalten durfte.
Bevor du zusagst
Rechne die Woche mit beiden Jobs einmal durch, bevor du unterschreibst: Wochenstunden, Tagesrahmen, Ruhe zwischen Abend und Morgen und der freie Halbtag. Klär, ob du in einem der Jobs mindestens acht Stunden pro Woche arbeitest, sonst brauchst du eine eigene Unfalldeckung für die Freizeit. Und wenn du an der Quelle besteuert wirst, nenne beiden Arbeitgebern dein Gesamtpensum.
Suchst du noch den passenden zweiten Job, findest du laufend Teilzeitstellen in der ganzen Schweiz und befristete Einsätze unter Temporärjobs. Frag im Gespräch gleich, an welchen Tagen und Zeiten du gebraucht wirst. Die Antwort zeigt dir, ob der Job neben dem ersten überhaupt Platz hat.
Häufige Fragen
- Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wie viel ich im Nebenjob verdiene?
- Das Obligationenrecht verlangt das nicht. Der Arbeitgeberverband Swissmem empfiehlt Meldeklauseln zu Art, Umfang und Inhalt des Nebenjobs, nicht zum Lohn. Anders bei der Quellensteuer: Dort musst du jedem Arbeitgeber sagen, ob du weitere Stellen hast, und dein Gesamtpensum zu nennen lohnt sich, weil sonst jeder Job auf 100 Prozent hochgerechnet wird.
- Darf ich während der Kündigungsfrist schon beim neuen Arbeitgeber anfangen?
- Die Treuepflicht gilt, solange das Arbeitsverhältnis dauert, also bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist, auch wenn du freigestellt bist. Ist der neue Arbeitgeber ein Konkurrent, ist bezahlte Arbeit für ihn vorher heikel. Frag den alten Arbeitgeber und lass dir eine Zusage schriftlich geben.
- Gilt das Konkurrenzverbot aus meinem Vertrag auch für den Nebenjob?
- Das vertragliche Konkurrenzverbot nach Artikel 340 OR regelt die Zeit nach dem Ende der Stelle. Solange du angestellt bist, brauchst du es gar nicht: Dann verbietet schon die Treuepflicht, den Arbeitgeber zu konkurrenzieren. Ein Nebenjob in einer anderen Branche ist von beidem nicht betroffen.
- Zahle ich mit zwei Jobs doppelt AHV?
- Nein. Jeder Arbeitgeber zieht 5,3 Prozent von dem Lohn ab, den er dir zahlt, und legt gleich viel dazu. Alles landet auf demselben AHV-Konto und zählt später für deine Rente. Mehr Aufwand hast du nur mit dem zweiten Lohnausweis in der Steuererklärung.
- Brauche ich für einen selbständigen Nebenerwerb eine Erlaubnis?
- Gegenüber deinem Arbeitgeber gelten dieselben Grenzen wie bei einem angestellten Nebenjob: keine Konkurrenz, keine Folgen für deine Arbeit, kein Rufschaden, und was dein Vertrag zusätzlich verlangt. Bei der AHV zahlst du auf einen selbständigen Nebenerwerb bis 2’500 Franken im Jahr nur Beiträge, wenn du es verlangst. Darüber meldest du dich bei der Ausgleichskasse an.
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