Jobsharing in der Schweiz: Vertrag, Lohn und wer es anbietet

Auf einen Blick
Beim Jobsharing teilen sich zwei Personen eine Stelle und die Verantwortung dafür. Ein Gesetz dazu gibt es in der Schweiz nicht, es gilt, was ihr mit dem Betrieb vereinbart. Am sichersten fährst du mit einem eigenen Arbeitsvertrag und einer schriftlichen Abmachung fürs Tandem. In gut einem Viertel der Betriebe mit mindestens zehn Angestellten arbeiten schon Leute so, zeigt eine Umfrage von 2023.
Die meisten Ratgeber zum Thema zählen Vor- und Nachteile auf und hören dort auf, wo es für dich ernst wird: beim Vertrag, beim Lohn und bei der Frage, was mit deiner Stelle passiert, wenn deine Partnerin geht. Wir haben dafür die Studie der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) von 2024 gelesen, die Zahlen des Bundesamts für Statistik (BFS), die Jobsharing-Regeln zweier Kantone als Arbeitgeber und ein Urteil über eine geteilte Stelle in einer Walliser Sennerei.
Was Jobsharing ist, und was nicht
Jobsharing heisst: Ihr habt eine gemeinsame Stelle, nicht zwei kleine. Das BFS fragt in seiner Arbeitskräfteerhebung genau so danach. Eine Stelle und ihre Verantwortung werden zwischen zwei Personen geteilt, meist gibt es nur eine Stellenbeschreibung. Die FHNW ergänzt, dass die Aufgaben voneinander abhängen und beide gemeinsam verantwortlich sind.
Davon zu unterscheiden ist das Jobsplitting. Dort wird eine Vollzeitstelle in zwei Teilzeitstellen zerlegt, und jede Person erledigt ihren Teil. Ihr arbeitet nebeneinander, aber nicht als Einheit. Eine Broschüre der Familienfreundlichen Wirtschaftsregion Basel zieht die Grenze so: Beim Jobsplitting ergänzen sich zwei Halbzeitstellen, beim Jobsharing teilt ihr Aufgaben und Verantwortung. Teilt ihr eine Führungsstelle, heisst das Topsharing.
Der Unterschied ist mehr als ein Wort. Im Jobsharing vertretet ihr euch gegenseitig, ihr habt gemeinsame Ziele, und bei manchen Arbeitgebern werdet ihr sogar gemeinsam beurteilt. Das macht die Stelle für Teilzeit attraktiv, die sonst nur in Vollzeit zu haben wäre. Es bindet dich aber auch an eine zweite Person. Wie viele Leute das in der Schweiz tatsächlich so machen, zeigen zwei Erhebungen.
Wie verbreitet ist Jobsharing in der Schweiz?
Gemessen an den Betrieben ist es kein Nischenthema mehr. Die FHNW hat im Sommer 2023 im Auftrag des Vereins PTO (Part-time Optimisation) 5’000 Organisationen angeschrieben, 1’064 haben auswertbar geantwortet. In knapp 28 Prozent arbeiten Leute im Job- oder Topsharing. In der Deutschschweiz sind es 30 Prozent, in der Westschweiz 21 und in der italienischsprachigen Schweiz 25 Prozent. Grosse Organisationen ab 250 Angestellten liegen mit 44 Prozent deutlich vorne, Nonprofit-Organisationen mit 34 Prozent vor der öffentlichen Hand (30) und den Privatfirmen (26).
Gemessen an den Leuten ist es kleiner. Laut der BFS-Tabelle zum Jobsharing arbeiteten 2021 rund 3,6 Prozent aller Angestellten im Jobsharing. Unter den Teilzeitangestellten mit einem Pensum unter 90 Prozent waren es 9,5 Prozent, bei Frauen 10,3, bei Männern 7,0 Prozent. Mit Kindern unter sieben Jahren steigt der Anteil auf 11,9 Prozent. Am häufigsten teilen Leute mit einem Pensum zwischen 20 und 69 Prozent ihre Stelle, fast 12 Prozent von ihnen.
Die beiden Zahlen widersprechen sich nicht. In einem Betrieb, der Jobsharing hat, arbeiten im Schnitt knapp sechs Personen so, also etwa drei Tandems. Auffällig ist etwas anderes: Bei den Arbeitgebern wächst das Modell, laut FHNW ist in fast der Hälfte der Betriebe mit Jobsharing die Zahl der Paare in zehn Jahren gestiegen. Bei den Angestellten blieb der Anteil fast gleich, 2016 waren es 9,8 Prozent der Teilzeitangestellten.

Die Branche macht den grössten Unterschied. In Schulen teilt fast jede fünfte Teilzeitkraft ihre Stelle, in Information und Kommunikation und bei Banken und Versicherungen nur jede zwanzigste. Das sagt dir, wo du am wenigsten erklären musst, wenn du ein Tandem vorschlägst.
Welche Arbeitgeber Jobsharing anbieten
Die bekannten Beispiele sind grosse Arbeitgeber, öffentliche wie private. Die FHNW nennt als Beispiele die SBB, die Post, die Genfer Universitätsspitäler HUG, die Rechtsschutzversicherung CAP, das Staatssekretariat für Migration, Unisanté in Lausanne und die Privatbank Vontobel, die seit 2024 auch von einer Doppelspitze geführt wird. Einige Kantone haben eigene Regeln für ihr Personal geschrieben, etwa St. Gallen in seinem Personalhandbuch und Freiburg in einer Richtlinie vom 23. November 2021.
Wie das im Alltag aussieht, beschreibt die Krankenversicherung CSS auf ihrer Karriereseite in einem Porträt von 2021. Zwei Fachleute hatten sich im Januar 2020 gemeinsam auf eine Führungsstelle beworben, die mit 80 bis 100 Prozent ausgeschrieben war. Ab September 2020 leiteten sie den vertrauensärztlichen Dienst mit vier Teams und 48 Leuten, beide mit 60 Prozent. Zusammen sind das 120 Prozent für eine Stelle.
Warum die anderen 72 Prozent der Betriebe kein Jobsharing haben, hat die FHNW auch gefragt. Die häufigste Antwort: zu wenig Anfragen, das sagen 46 Prozent. Auf Platz zwei folgt mit 41 Prozent, die Stelle lasse sich schwer teilen. Höhere Kosten nennt nicht einmal jeder zehnte Betrieb. Für dich heisst das: Wo nichts ausgeschrieben ist, hat oft einfach noch niemand gefragt. Drei Bereiche lohnen einen genaueren Blick.
Schulen und Unterricht
Erziehung und Unterricht liegt mit 18,7 Prozent weit vorne, bei Frauen sind es sogar 20,8 Prozent. In keiner anderen Branche fragst du so selten ins Leere, wenn du eine Stelle teilen willst.
Restaurants und Hotels
Im Gastgewerbe teilen 12,9 Prozent der Teilzeitangestellten ihre Stelle, Männer mit 14,3 Prozent sogar öfter als Frauen mit 12,3 Prozent.
Spitäler, Heime und Sozialdienste
Im Gesundheits- und Sozialwesen sind es 8,9 Prozent, knapp unter dem Schnitt. Der Bereich ist so gross, dass das trotzdem viele Stellen sind, und mit den Genfer Unispitälern und Unisanté stehen zwei Gesundheitsbetriebe auf der Liste der FHNW. Welche Form dein Tandem hat, entscheidet dann der Vertrag.
Ein Vertrag oder zwei?
Am besten zwei, einer für jede von euch. Das Obligationenrecht (OR) kennt den Teilzeitvertrag, aber kein Jobsharing. Das Walliser Kantonsgericht hat das am 7. November 2022 in einem Urteil über eine geteilte Stelle so festgehalten: Jobsharing ist gesetzlich nicht geregelt, der Inhalt hängt von der Abmachung ab.
Der Fall zeigt, warum das wichtig ist. Ein Paar führte ab Januar 2020 die Käserei und den Laden einer Sennereigenossenschaft, befristet bis zum 1. Mai. Am 9. März wurde beiden fristlos gekündigt. Beide klagten ihren Lohn getrennt ein, mit knapp 30’000 und gut 25’000 Franken. Die Genossenschaft wehrte sich mit einem formalen Argument: Es gebe nur einen Vertrag mit dem Paar als Gruppe, also müsse man die Forderungen zusammenzählen. Dann wäre die Grenze von 30’000 Franken für das einfache Verfahren vor dem Arbeitsgericht überschritten gewesen.
Das Gericht sah es anders. Der Betrieb hatte zwei Vertragsformulare ausgefüllt und den Lohn je zur Hälfte separat ausbezahlt. Damit hatte jede Person einen eigenen Lohnanspruch und durfte allein klagen. Die fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt. Und weil jede Person ihren eigenen Lohn hatte, rechnete das Gericht ihn auch einzeln nach der Rolle: Für den Käser mit 50 Prozent galt der halbe Mindestlohn eines verantwortlichen Käsers, 2’936 Franken im Monat, für die Hilfskäserin die Hälfte ihres Mindestlohns, 2’488 Franken.
Das Gericht zitiert dazu das Bundesgericht, das drei Arten kennt, eine Gruppe anzustellen.

Für dich zählt die erste Form. Mit einem eigenen Vertrag hast du deinen eigenen Lohn, deine eigene Kündigungsfrist und deinen eigenen Kündigungsschutz. St. Gallen und Freiburg schreiben ihren Ämtern genau das vor. Freiburg verlangt zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung zwischen der vorgesetzten Person und dem Tandem, die unter anderem die Arbeitszeiten, die Vertretung, die Unterschriften, das Vorgehen bei Uneinigkeit und den Fall regelt, dass eine von euch geht. Bei einem Vertrag mit euch als Gruppe seid ihr untereinander eine einfache Gesellschaft. Steht euch der Lohn dann gemeinsam zu, könnt ihr ihn nur zusammen einfordern, und genau darauf hat die Sennerei gesetzt. Am heikelsten wird die Vertragsform aber an dem Tag, an dem eine von euch geht.
Was passiert, wenn deine Jobsharing-Partnerin kündigt?
Mit einem eigenen Vertrag läuft deiner einfach weiter. Der Betrieb kann ihn nur so beenden, wie er jeden anderen Vertrag beendet: Er muss dir selbst kündigen, mit deiner Frist. Ohne andere schriftliche Abmachung sind das nach Artikel 335c OR ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate bis zum neunten und danach drei Monate, jeweils auf Ende Monat. Auch der Kündigungsschutz gilt für dich persönlich. Bist du krank oder schwanger, darf dir der Betrieb nach der Probezeit während der Sperrfristen aus Artikel 336c OR nicht kündigen, egal was deine Partnerin tut.
Der Kanton St. Gallen geht für sein Personal noch weiter. Sein Personalhandbuch nennt drei Wege, wie es nach einem Abgang weitergehen kann, und schliesst einen aus.

Klauseln, nach denen eine Kündigung automatisch auch den anderen Vertrag beendet, lässt St. Gallen nicht zu. Der Vertrag darf das Ausscheiden der Partnerin aber als sachlichen Grund nennen, um auch dir zu kündigen, wenn das ausdrücklich drinsteht. Das gilt für Kantonsangestellte. Das Obligationenrecht sagt zum Jobsharing nichts, in einem privaten Betrieb zählt deshalb, was in deinem Vertrag steht. Lies ihn also genau, bevor du unterschreibst, und such nach Sätzen, die deine Stelle an die deiner Partnerin knüpfen.
Besser ist, ihr legt den Fall vorher fest. Die drei Wege aus St. Gallen eignen sich als Vorlage: Du übernimmst die Stelle zeitweise oder ganz mit 80 oder 100 Prozent, ihr sucht eine neue Partnerin, bei der du mitreden darfst, oder die Vollzeitstelle wird neu ausgeschrieben und du bekommst eine Teilzeitstelle. Ein Mitspracherecht bei der Nachfolge kostet den Betrieb nichts und schützt dich vor einem Tandem, das nicht funktioniert. Ebenso klar regeln solltet ihr Lohn, Vertretung und Überstunden.
Lohn, Überstunden und Vertretung im Tandem
Dein Lohn richtet sich nach deinem Pensum und deiner Rolle, nicht nach dem Tandem. Freiburg schreibt in seiner Richtlinie, dass der Lohn für jede Person einzeln berechnet wird, und das Walliser Urteil hat genau so gerechnet. Ihr könnt also für dieselbe Stelle unterschiedlich verdienen, etwa wegen Erfahrung oder Dienstjahren.
Beim Pensum gibt es zwei Schulen. Freiburgs Richtlinie fürs Staatspersonal erlaubt für eine geteilte Vollzeitstelle zusammen höchstens eine volle Stelle, und bei Führungstandems sollen die Pensen der beiden im Prinzip höchstens 20 Prozentpunkte auseinanderliegen. Das Freiburger Büro für Gleichstellung schreibt dagegen, wegen der Absprachen sei häufig ein Pensum von zusammen über 100 Prozent nötig, und die Mehrkosten würden durch den Nutzen weitgehend aufgewogen. Das Tandem der CSS kam auf 120 Prozent. Verhandle die Zeit für die Übergabe deshalb von Anfang an mit, sonst machst du sie unbezahlt.
Im Alltag heikel ist vor allem die Vertretung. Fällt deine Partnerin zwei Wochen aus, liegt ihre Arbeit bei dir. Was du über dein Pensum hinaus arbeitest, sind Überstunden nach Artikel 321c OR. Du musst sie leisten, soweit sie nötig sind und dir zugemutet werden können. Der Betrieb gleicht sie mit mindestens gleich viel Freizeit aus, wenn du einverstanden bist, sonst bezahlt er sie mit mindestens 25 Prozent Zuschlag, ausser euer Vertrag regelt das schriftlich anders. St. Gallen verlangt deshalb, dass im Vertrag steht, ob ihr euch nur bei planbaren Abwesenheiten wie Ferien vertretet oder auch kurzfristig bei Krankheit. Freiburg verlangt, dass die schriftliche Vereinbarung eine Kompensation für Vertretungen regelt, die länger als üblich dauern.
Für Fehler gilt: Freiburg macht das Tandem für die ganze Stelle gemeinsam verantwortlich. Persönlich verantwortlich kann eine von euch werden, wenn sie gegen die Meinung der anderen gehandelt hat. Im OR haftest du nach Artikel 321e für Schaden, den du selbst absichtlich oder fahrlässig verursachst. Haltet bei wichtigen Entscheiden deshalb fest, wer was entschieden hat.
Eine Folge übersehen viele: die Pensionskasse. Weil jede von euch einen eigenen Vertrag hat, zieht die Kasse bei jeder den Koordinationsabzug ab. Im gesetzlichen Minimum der beruflichen Vorsorge sind das 2026 26’460 Franken, wie die Kennzahlen des BSV zeigen. Rechnet deine Kasse nur mit diesem Minimum, sind bei einer Vollzeitstelle mit 90’000 Franken Lohn 63’540 Franken versichert. Teilt ihr die Stelle je zur Hälfte, sind es zweimal 18’540, zusammen 37’080 Franken. Ab 2027 steigt der Abzug auf 26’880 Franken. Wie du das ausgleichen kannst, steht in unserem Beitrag zu Teilzeit und Pensionskasse. Ferien bekommst du übrigens gleich viele Wochen wie bei Vollzeit, nur an weniger Tagen, mehr dazu bei den Ferien bei Teilzeit und Stundenlohn. Ob sich das alles lohnt, sagen die Betriebe, die es schon machen.
Vor- und Nachteile: was die Betriebe berichten
Die Betriebe machen mehrheitlich gute Erfahrungen, mit einem wiederkehrenden Problem. Die FHNW hat Organisationen mit Topsharing nach ihren Erfahrungen gefragt. 58 Prozent nennen eine höhere Arbeitszufriedenheit der Tandems, 46 Prozent mehr Motivation, mehr als ein Drittel mehr Produktivität und weniger Fluktuation. Eingeführt haben die meisten das Modell, damit Beruf und Privatleben besser zusammenpassen, das sagen knapp zwei Drittel.
Auf der anderen Seite stehen Kommunikations- und Koordinationsprobleme in den Tandems, die 32 Prozent erlebt haben, und ein höherer Führungsaufwand bei 26 Prozent. 28 Prozent berichten von gar keinen negativen Erfahrungen. Diese Zahlen stammen von Arbeitgebern, nicht von den Tandems selbst, und betreffen Führungsstellen. Eine kleinere Zusatzbefragung von 22 Organisationen zeigt, wo es hakt: Am häufigsten, bei 37 Prozent, lautet die Antwort, passende Paare zu rekrutieren sei eher nicht einfach. Den Vertrag zu regeln, finden dagegen 90 Prozent einfach oder eher einfach.
Für dich sieht die Rechnung so aus. Du bekommst eine Stelle mit Verantwortung im Teilzeitpensum, jemanden, der dich vertritt, wenn dein Kind krank ist, und eine Kollegin, mit der du Entscheide besprechen kannst. Dafür gibst du Kontrolle ab. St. Gallen schreibt in seinem Handbuch ungewöhnlich offen, dass Leute mit grossem Ego oder Mühe, Informationen und Macht zu teilen, kaum ein harmonisches Tandem bilden. Und weil ihr gemeinsame Ziele habt, hängt deine Beurteilung auch an der Arbeit der anderen. Wer das in Kauf nimmt, muss die Stelle allerdings erst einmal finden.
So kommst du zu einer Jobsharing-Stelle
Oft nicht über ein Inserat, sondern zu zweit. Die Basler Broschüre beschreibt den Weg so: Stellen werden häufig nicht als Jobsharing ausgeschrieben, stattdessen finden zwei Leute zusammen, die sich ergänzen, und bieten sich als Tandem an. Auch das Tandem der CSS hat sich so gemeinsam auf eine Stelle mit 80 bis 100 Prozent beworben. Da Betriebe laut FHNW vor allem fehlende Anfragen als Grund nennen, ist eine gute gemeinsame Bewerbung oft das stärkste Argument.
Such zuerst die richtige Person. Oft ist das jemand, mit dem du schon gearbeitet hast und von dem du weisst, wie er oder sie entscheidet. Dann bewerbt ihr euch mit einem Vorschlag, wie ihr die Stelle teilt: wer an welchen Tagen da ist, welche Aufgaben ihr gemeinsam und welche getrennt macht, wie ihr euch übergebt. Die Fragen aus dem St. Galler Handbuch sind dafür eine gute Checkliste, und die Antworten gehören später in den Vertrag oder die Zusatzvereinbarung:
- Welche Aufgaben habt ihr fest zugeteilt, welche gemeinsam?
- Wie weit dürft ihr euch selbst organisieren, und wann braucht es die vorgesetzte Person?
- Wann überschneiden sich eure Arbeitszeiten für die Übergabe?
- Vertretet ihr euch nur bei Ferien oder auch kurzfristig bei Krankheit?
- Was gilt als Überstunden, und wie werden sie ausgeglichen?
- Was passiert, wenn eine von euch geht?
Wenn du schon in einem Betrieb arbeitest, kannst du das Gleiche intern vorschlagen, zum Beispiel wenn du dein Pensum reduzieren willst und eine Kollegin dasselbe vorhat. Grosse Betriebe haben laut FHNW am häufigsten schon Tandems, und in Schulen und im Gastgewerbe musst du am wenigsten erklären.
Bevor ihr zu zweit unterschreibt
Verlange den Entwurf der Zusatzvereinbarung, bevor du deinen eigenen Vertrag unterschreibst, und lies beide zusammen. Steht darin nichts zum Abgang einer Partnerin, schlagt selbst einen Absatz vor. Angelehnt an die Wege aus St. Gallen könnte er so lauten:
Kündigt eine Person im Jobsharing, läuft der Arbeitsvertrag der anderen unverändert weiter. Die verbleibende Person kann die Stelle auf Wunsch vorübergehend zu 80 oder 100 Prozent übernehmen. Bei der Wahl einer neuen Partnerin oder eines neuen Partners redet sie mit.
Sagt der Betrieb Ja, habt ihr schriftlich, was euch kein Gesetz gibt. Wenn ihr dafür noch die passende Stelle sucht, findest du laufend Teilzeitstellen in der ganzen Schweiz.
Häufige Fragen
- Habe ich ein Recht auf Jobsharing?
- Nein. Kein Gesetz gibt dir in der Schweiz einen Anspruch darauf. Der Kanton Freiburg schreibt es für sein Personal sogar ausdrücklich in seine Richtlinie: Er unterstützt Jobsharing, einen Anspruch gibt es aber nicht. Du kannst es also nur vorschlagen und verhandeln.
- Kann ich eine Stelle mit meinem Partner oder meiner Partnerin teilen?
- Ja, das Gesetz verbietet es nicht. Im Walliser Urteil von 2022 ging es um ein Paar, das zusammen eine Sennerei führte. Wichtig ist, dass jede Person einen eigenen Vertrag und einen eigenen Lohn hat. Dann kann jede ihren Lohn allein einfordern, auch wenn die Beziehung oder die Stelle endet.
- Muss ich einspringen, wenn meine Jobsharing-Partnerin krank ist?
- Nur so weit, wie ihr es vereinbart habt oder wie es nötig und zumutbar ist. Über dein Pensum hinaus sind das Überstunden nach Artikel 321c OR. Der Betrieb gleicht sie mit Freizeit aus, wenn du einverstanden bist, sonst bezahlt er sie mit mindestens 25 Prozent Zuschlag, ausser euer Vertrag regelt das schriftlich anders.
- Werden wir im Jobsharing gemeinsam beurteilt?
- Bei den Kantonen St. Gallen und Freiburg ja. Das Gespräch über Ziele und Leistung findet zu zweit mit der vorgesetzten Person statt, die Ziele gelten für das Tandem. Persönliche Themen dürfen separat besprochen werden. Private Arbeitgeber regeln das selbst, frag deshalb vor dem Start danach.
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